§ 4 RKEG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.3.2026

2. Abschnitt

Zuständigkeiten Zuständige Behörde

§ 4.

(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres.

(2) (Verfassungsbestimmung) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, übt der Bundesminister für Inneres seine Befugnisse, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, auch gegenüber den in Art. 19 B‑VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung aus.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann die Landespolizeidirektionen mit der Durchführung einzelner Aufgaben gemäß den §§ 13 und 20 beauftragen. Der Bundesminister für Inneres kann zudem anordnen, dass ihm von den Landespolizeidirektionen laufend oder zu bestimmten Zeitpunkten direkt über den Fortgang einer Angelegenheit zu berichten ist.

(4) Der Bundesminister für Inneres hat die Funktion als zentrale Anlaufstelle gemäß Art. 9 Abs. 2 RKE‑RL auszuüben, die als Verbindungsstelle zu den zentralen Anlaufstellen in den anderen Mitgliedstaaten, zur Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen gemäß Art. 19 RKE‑RL sowie zur Europäischen Kommission zu fungieren und die Zusammenarbeit mit Drittstaaten zu gewährleisten hat.

(5) Der Bundesminister für Inneres hat mit jenen Behörden, die in Umsetzung des Art. 8 Abs. 1 NIS‑2-RL als zuständige Behörden benannt oder eingerichtet wurden, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung standardisierter Übermittlungsformate sowie kritische Einrichtungen betreffende Cybersicherheitsrisiken, Cyberbedrohungen, Beinahe-Cybersicherheitsvorfälle, Cybersicherheitsvorfälle, nicht cyberbezogene Risiken, Bedrohungen, Beinahe-Sicherheitsvorfälle und Sicherheitsvorfälle, zusammenzuarbeiten und Informationen zu den ergriffenen Maßnahmen auszutauschen.

(6) Vor Beginn der Tätigkeit müssen sich sämtliche Mitarbeiter, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz betraut sind, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß den §§ 55 bis 55b des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, für den Zugang zu geheimer Information unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfungen sind alle drei Jahre zu wiederholen. § 55a Abs. 4 dritter und vierter Satz SPG gilt.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20012981

Dokumentnummer

NOR40272122

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)