§ 4.
(1) Die veterinärmedizinischen Bundesanstalten haben die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen serologischen und sonstigen Untersuchungen auf Leukose vorzunehmen.
(2) Sofern ein Bedarf danach besteht, hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung weitere Untersuchungsstellen zu bestimmen, die im Hinblick auf ihre personelle und apparative Ausstattung die Untersuchungen im Sinne des Abs. 1 vorzunehmen haben.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10010427
Dokumentnummer
NOR40006779
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