§ 4 Rinderleukosegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1982

§ 4.

(1) Die veterinärmedizinischen Bundesanstalten haben die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen serologischen und sonstigen Untersuchungen auf Leukose vorzunehmen.

(2) Sofern ein Bedarf danach besteht, hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung weitere Untersuchungsstellen zu bestimmen, die im Hinblick auf ihre personelle und apparative Ausstattung die Untersuchungen im Sinne des Abs. 1 vorzunehmen haben.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010427

Dokumentnummer

NOR40006779

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