zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§. 4.
Der Verbandsvorstand hat den durch §. 2, Absatz 2, bestimmten Behörden die dem Verbande angehörenden Genossenschaften (Vereine) unter Nachweisung der ihm zuerkannten Revisionsbefugnis, sobald die Anerkennung erfolgt ist, namhaft zu machen und eintretende Veränderungen ungesäumt anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10001715
Dokumentnummer
NOR12022967
alte Dokumentnummer
N2190322830S
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