§ 4 Revisionsgesetz - Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1903

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 4.

Der Verbandsvorstand hat den durch §. 2, Absatz 2, bestimmten Behörden die dem Verbande angehörenden Genossenschaften (Vereine) unter Nachweisung der ihm zuerkannten Revisionsbefugnis, sobald die Anerkennung erfolgt ist, namhaft zu machen und eintretende Veränderungen ungesäumt anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10001715

Dokumentnummer

NOR12022967

alte Dokumentnummer

N2190322830S

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