§ 4 Reihungskriterien-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Vertrags-Gruppenpraxen

§ 4.

Für die Auswahl von Vertrags-Gruppenpraxen sind die sich jeweils gemeinsam bewerbenden Ärztinnen/Ärzte als Team zu bewerten, wobei die nach § 2 zu erfüllenden Kriterien auf jede einzelne Gesellschafterin/jeden einzelnen Gesellschafter anzuwenden sind und die Bewertung nach § 3 teambezogen zu erfolgen hat.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20002371

Dokumentnummer

NOR40037949

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