§ 4 Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 619/1986

2. ABSCHNITT

Prüfungsgebiete Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete

§ 4.

(1) Das Prüfungsgebiet „Kulturelle und politische Bildung“ hat zu umfassen:

  1. 1. bei der Klausurprüfung den Pflichtgegenstand Deutsch,
  2. 2. bei der mündlichen Prüfung drei der folgenden Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Staatsbürgerkunde und Rechtskunde, Volkswirtschaftslehre, Musikerziehung bzw. Bildnerische Erziehung, Philosophie, Psychologie und Erziehungslehre. Hiebei können als Ausgangsgegenstand (Abs. 7) Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde, Musikerziehung bzw. Bildnerische Erziehung, Psychologie und Erziehungslehre, Staatsbürgerkunde und Rechtskunde gewählt werden.

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ hat den Pflichtgegenstand Englisch oder den Pflichtgegenstand Zweite lebende Fremdsprache zu umfassen.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftliche Bildung“ hat zu umfassen:

  1. 1. bei der Klausurprüfung den Pflichtgegenstand Rechnungswesen,
  2. 2. bei der mündlichen Prüfung drei der folgenden Pflichtgegenstände: Geographie und Wirtschaftskunde, Staatsbürgerkunde und Rechtskunde, Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre (mit Schwerpunkt Fremdenverkehr), Rechnungswesen. Hiebei können als Ausgangsgegenstand (Abs. 7) Betriebswirtschaftslehre (mit Schwerpunkt Fremdenverkehr) und Rechnungswesen gewählt werden.

(4) Das Prüfungsgebiet „Realbildung“ hat zu umfassen:

  1. 1. bei der Klausurprüfung den Pflichtgegenstand Geographie und Wirtschaftskunde oder den Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde,
  2. 2. bei der mündlichen Prüfung drei der folgenden Pflichtgegenstände: Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde, Psychologie und Erziehungslehre, Mathematik, Physik, Chemie, Ernährungslehre. Hiebei können als Ausgangsgegenstand (Abs. 7) Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie, Ernährungslehre gewählt werden.

(5) Ferner bilden der Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung sowie der Unterrichtsgegenstand einer Zusatzprüfung weitere Prüfungsgebiete.

(6) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 haben den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes zu umfassen.

(7) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 haben den gesamten Lehrstoff eines im Prüfungsgebiet enthaltenen Pflichtgegenstandes (Ausgangsgegenstand) sowie aus dem Lehrstoff der beiden anderen Pflichtgegenstände die für den Zusammenhang mit dem Ausgangsgegenstand wesentlichen Inhalte zu umfassen.

(8) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Abs. 5 hat den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes zu umfassen.

(9) Das Prüfungsgebiet der Zusatzprüfung gemäß Abs. 5 hat den gesamten Lehrstoff des gewählten Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.

(10) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen, tritt diese Unterrichtssprache an die Stelle des Pflichgegenstandes Deutsch.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 619/1986

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10009579

Dokumentnummer

NOR12121361

alte Dokumentnummer

N7198510653Y

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