§ 4 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55

Anmeldung zur Reifeprüfung

§ 4.

(1) Der Prüfungskandidat hat sich für eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit in der zweiten Woche der letzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden. Voraussetzung für die Anmeldung zu einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist die Herstellung des Einvernehmens über das Thema gemäß § 25 Abs. 1, wobei auf Leistungsfähigkeit und Arbeitshaltung des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist. Bei einer fächerübergreifenden Themenstellung ist die Fachbereichsarbeit einem Unterrichtsgegenstand zuzuordnen.

(2) Die Anmeldung zur Hauptprüfung hat in der ersten Woche nach den Weihnachtsferien der letzten Schulstufe zu erfolgen. Diese Anmeldung hat zu enthalten:

  1. 1. die Bekanntgabe der gewählten Form der Reifeprüfung (§§ 2 und 3),
  2. 2. die gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (§ 8),
  3. 3. die gewählten Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung, gegebenenfalls das oder die gewählte(n) Prüfungsgebiet(e) einer mündlichen Schwerpunktprüfung (§§ 18 bis 21),
  4. 4. die Anmeldung zu einer allfälligen Zusatzprüfung (§ 22),
  5. 5. einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes (§ 3 Abs. 5).

(3) Die Anmeldung zu einer mündlichen Schwerpunktprüfung setzt das Einverständnis der jeweiligen fachlich zuständigen Prüfer voraus, wobei auf Leistungsfähigkeit und Arbeitshaltung des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123118

alte Dokumentnummer

N7199012733J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)