§ 4 Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.1988

2. ABSCHNITT

Prüfungsgebiete Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete

§ 4.

(1) Ein Prüfungsgebiet hat

  1. 1. einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände gemäß den §§ 5 und 7,
  2. 2. den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung zu umfassen.

(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 1 haben den gesamten Lehrstoff der betreffenden Unterrichtsgegenstände zu umfassen, in Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur) den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur) ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.

(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 hat den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes zu umfassen.

Schlagworte

Kinderliteratur

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009668

Dokumentnummer

NOR12122421

alte Dokumentnummer

N7198816895J

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