2. ABSCHNITT
Prüfungsgebiete Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete
§ 4.
- 1. einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände gemäß den §§ 5 und 7,
- 2. den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung zu umfassen.
(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 1 haben den gesamten Lehrstoff der betreffenden Unterrichtsgegenstände zu umfassen, in Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur) den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur) ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.
(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 hat den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes zu umfassen.
Schlagworte
Kinderliteratur
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10009668
Dokumentnummer
NOR12122421
alte Dokumentnummer
N7198816895J
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