§ 4 REGV

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.1999

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 130/2015).

Meldepflicht

§ 4.

Der Marktbeteiligte bzw. die Organisation hat der zuständigen Behörde bis zum 1. März jedes Jahres die Zahl und die Standorte der von ihm bzw. von ihr im Juni und im Dezember des vorhergegangenen Kalenderjahres betriebenen Verkaufsstätten zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2025

Gesetzesnummer

20000257

Dokumentnummer

NOR40002308

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