Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 130/2015).
Meldepflicht
§ 4.
Der Marktbeteiligte bzw. die Organisation hat der zuständigen Behörde bis zum 1. März jedes Jahres die Zahl und die Standorte der von ihm bzw. von ihr im Juni und im Dezember des vorhergegangenen Kalenderjahres betriebenen Verkaufsstätten zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2025
Gesetzesnummer
20000257
Dokumentnummer
NOR40002308
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