§ 4.
Den ständigen ausländischen Vertretungen oder Delegationen der OSZE-Mitgliedstaaten zu den in § 1 genannten Einrichtungen sowie deren Mitgliedern werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für die Ständigen Vertretungen und ihre Mitglieder bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 735/1995
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10001402
Dokumentnummer
NOR12015524
alte Dokumentnummer
N1199551514J
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