§ 4 Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 4.

Den ständigen ausländischen Vertretungen oder Delegationen der OSZE-Mitgliedstaaten zu den in § 1 genannten Einrichtungen sowie deren Mitgliedern werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für die Ständigen Vertretungen und ihre Mitglieder bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 735/1995

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10001402

Dokumentnummer

NOR12015524

alte Dokumentnummer

N1199551514J

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