Kosten
§ 4.
(1) Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) und sind von jenen Ratingagenturen, für die die FMA Aufgaben als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates wahrnimmt, zu erstatten. Diese Ratingagenturen sind Kostenpflichtige gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007. Die FMA hat zu diesem Zweck neben den in § 90 Abs. 1 WAG 2007 vorgesehenen Subrechnungskreisen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen zusätzlichen Subrechnungskreis für Ratingagenturen zu bilden.
(2) Die auf Ratingagenturen als Kostenpflichtige nach § 90 Abs. 1 WAG 2007 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei ist insbesondere zu regeln:
- 1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;
- 2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf das Ausmaß der erbrachten Ratingtätigkeiten Bedacht zu nehmen. Die Ratingagenturen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen. § 90 Abs. 2 WAG 2007 findet keine Anwendung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)