§ 4
§ 4. Die Bemessungsgrundlage (§ 3) richtet sich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, nach den Vorschriften der §§ 54 bis 59 der Jurisdiktionsnorm.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 4
§ 4. Die Bemessungsgrundlage (§ 3) richtet sich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, nach den Vorschriften der §§ 54 bis 59 der Jurisdiktionsnorm.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)