Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 1.
§ 4.
(1) Bei Veranlagung in Aktien im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 2 PKG ist der prozentuelle Anteil am Grundkapital der Aktiengesellschaft anzugeben.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist folgendes zulässig:
- 1. In unterjährigen Quartalsberichten kann die Einhaltung der Grenze des § 25 Abs. 2 Z 9 PKG vom Vorstand der Pensionskasse bestätigt werden und
- 2. im Quartalsbericht zum 31. Dezember kann, wenn die Ermittlung des prozentuellen Anteils am Grundkapital der Aktiengesellschaft mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, die Einhaltung der Grenze des § 25 Abs. 2 Z 9 glaubhaft dargelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
10007912
Dokumentnummer
NOR12089372
alte Dokumentnummer
N5199761122J
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