§ 4 Quartalsmeldungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.1997

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 1.

§ 4.

(1) Bei Veranlagung in Aktien im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 2 PKG ist der prozentuelle Anteil am Grundkapital der Aktiengesellschaft anzugeben.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist folgendes zulässig:

  1. 1. In unterjährigen Quartalsberichten kann die Einhaltung der Grenze des § 25 Abs. 2 Z 9 PKG vom Vorstand der Pensionskasse bestätigt werden und
  2. 2. im Quartalsbericht zum 31. Dezember kann, wenn die Ermittlung des prozentuellen Anteils am Grundkapital der Aktiengesellschaft mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, die Einhaltung der Grenze des § 25 Abs. 2 Z 9 glaubhaft dargelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

10007912

Dokumentnummer

NOR12089372

alte Dokumentnummer

N5199761122J

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