§ 4 Quartalsmeldeverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.2005

Ist erstmals auf die Quartalsmeldung zum 31. Dezember 2005 anzuwenden (vgl. § 7).

§ 4.

(1) Handelt es sich um Vermögenswerte, die nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden, ist für diese Vermögenswerte beim erstmaligen Erwerb zusätzlich Folgendes anzugeben:

  1. 1. Produktbeschreibung;
  2. 2. Beschreibung und Nachweis einer marktkonformen Bewertung.

(2) Bei der Quartalsmeldung zum 31. Dezember ist der angesetzte Wert zu erläutern und nachvollziehbar darzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004428

Dokumentnummer

NOR40071388

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