Ist erstmals auf die Quartalsmeldung zum 31. Dezember 2005 anzuwenden (vgl. § 7).
§ 4.
(1) Handelt es sich um Vermögenswerte, die nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden, ist für diese Vermögenswerte beim erstmaligen Erwerb zusätzlich Folgendes anzugeben:
- 1. Produktbeschreibung;
- 2. Beschreibung und Nachweis einer marktkonformen Bewertung.
(2) Bei der Quartalsmeldung zum 31. Dezember ist der angesetzte Wert zu erläutern und nachvollziehbar darzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20004428
Dokumentnummer
NOR40071388
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