§ 4 QMV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Bestimmungen zur Überprüfung der Veranlagungsvorschriften

§ 4.

 Die Überprüfung der Veranlagungsvorschriften gemäß § 25 Abs. 5 und 7 PKG hat pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft auf Einzelwertpapierebene zu erfolgen. Ist die Erhebung aller Emittenten wirtschaftlich nicht zumutbar, kann die Pensionskasse die Einhaltung der Veranlagungsvorschriften gemäß § 25 Abs. 5 und 7 PKG mittels mathematischer Berechnungen nachweisen. Bei Spezialfonds im Sinne des § 163 InvFG 2011 sind jedenfalls alle Emittenten zu erheben.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20007582

Dokumentnummer

NOR40133799

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