§ 4 Pyr-LV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.2004

2. Abschnitt

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen

§ 4.

In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen nur pyrotechnische Gegenstände der Klasse I und II nach Maßgabe der §§ 2, 3, 5, 6 gelagert werden.

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