Informationspflichten
§ 4.
(1) Angaben über den Energieverbrauch sowie gegebenenfalls von anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs müssen den Endverbrauchern gemäß den mitgeltenden Rechtsvorschriften auf einem Datenblatt und einem Etikett zur Kenntnis gebracht werden hinsichtlich der Produkte, die den Endverbrauchern zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, oder die für sie unmittelbar oder mittelbar mit jeglichen Mitteln des Fernverkaufs, einschließlich des Internets, ausgestellt werden.
(2) Die in Abs. 1 genannten Angaben müssen für eingebaute oder installierte Produkte nur bereitgestellt werden, wenn dies in der mitgeltenden Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
(3) Bei der Werbung für ein bestimmtes Modell eines von einer mitgeltenden Rechtsvorschrift erfassten energieverbrauchsrelevanten Produkts, bei der Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden, muss auf die Energieklasse des Produkts hingewiesen werden.
(4) In sämtlichen technischen Werbeschriften für energieverbrauchsrelevante Produkte, in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind, insbesondere in technischen Handbüchern oder in Broschüren der Hersteller, die entweder gedruckt vorliegen oder online verfügbar sind, muss den Endverbrauchern die erforderlichen Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt werden oder ein Hinweis auf die Energieklasse des Produkts enthalten sein.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
20007379
Dokumentnummer
NOR40130402
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)