Mindestanforderungen an die Ausbildung
§ 4.
(1) Die Vermittlung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen hat durch
- 1. eine theoretische Ausbildung einschließlich berufsspezifischer praktischer Elemente,
- 2. eine praktische Ausbildung zur Durchführung von psychotherapeutischen Krankenbehandlungen unter Lehrsupervision sowie
- 3. psychotherapeutische Selbsterfahrung
- zu erfolgen.
(2) Die Durchführung der psychotherapeutischen Krankenbehandlung gemäß Abs. 1 Z 2 ebenso wie die begleitende Lehrsupervision hat den Mindestanforderungen gemäß derAnlage 5 zu entsprechen und ist im Curriculum als eigenständiges Modul auszuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2024
Gesetzesnummer
20012719
Dokumentnummer
NOR40265968
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