§ 4
§ 4. (1) Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Postverkehrsbüros
und Postautoabfertigungsstellen ergeben sich aus der Summe der in
Punkte umgerechneten jeweils systemisierten Arbeitsplätze, nicht zum
Systemstand gehörenden Omnibuslenker und der jeweils eingerichteten
Postautolinien und -kurse.
Es entsprechen:
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen
PT 2, PT 3, PT 4, PT 5, und PT 6.................. 3 Punkte;
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen
PT 7, PT 8, und PT 9.............................. 2 Punkte;
ein nicht zum Systemstand gehörender Omnibuslenker
(Jahresvollarbeitskraft).......................... 0,5 Punkte;
eine Postautolinie/Inland............................. 1 Punkt;
eine Postautolinie/Ausland............................ 2 Punkte;
ein Postautokurs pro Tag.............................. 0,2 Punkte.
(2) § 2 Abs. 2 ist anzuwenden; die gleichen Grundsätze gelten für
Postautolinien und -kurse.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008558
Dokumentnummer
NOR12161960
alte Dokumentnummer
N61984118400
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