§ 4 PT-ZV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 4

§ 4. (1) Die Punktezahlen der im §  1 angeführten Postverkehrsbüros

und Postautoabfertigungsstellen ergeben sich aus der Summe der in

Punkte umgerechneten jeweils systemisierten Arbeitsplätze, nicht zum

Systemstand gehörenden Omnibuslenker und der jeweils eingerichteten

Postautolinien und -kurse.

Es entsprechen:

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen

PT 2, PT 3, PT 4, PT 5, und PT 6.................. 3 Punkte;

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen

PT 7, PT 8, und PT 9.............................. 2 Punkte;

ein nicht zum Systemstand gehörender Omnibuslenker

(Jahresvollarbeitskraft).......................... 0,5 Punkte;

eine Postautolinie/Inland............................. 1 Punkt;

eine Postautolinie/Ausland............................ 2 Punkte;

ein Postautokurs pro Tag.............................. 0,2 Punkte.

(2) § 2 Abs. 2 ist anzuwenden; die gleichen Grundsätze gelten für

Postautolinien und -kurse.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008558

Dokumentnummer

NOR12161960

alte Dokumentnummer

N61984118400

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