§ 4 PSK-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

§ 4

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat darüber zu wachen, daß die Geschäfte der Österreichischen Postsparkasse gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere dieses Bundesgesetzes, geführt werden. Er hat zur Ausübung dieses Aufsichtsrechtes einen Staatskommissär und zwei Stellvertreter zu bestellen.

(2) Der Staatskommissär und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Vorstandsitzungen (§ 8) teilzunehmen; der Staatskommissär (sein Stellvertreter) kann von der Österreichischen Postsparkasse alle Aufklärungen verlangen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Er ist berechtigt, gegen Maßnahmen des Vorstandes, durch die er Gesetze, Verordnungen oder die Geschäftsordnung für verletzt erachtet, Einspruch zu erheben. Durch diesen Einspruch wird die Durchführung der Maßnahmen bis zur aufsichtsbehördlichen Entscheidung aufgeschoben. Der Gouverneur (sein Vertreter) kann binnen einer Woche nach Einspruch die Entscheidung der Aufsichtsbehörde schriftlich beantragen. Kommt dem Gouverneur (Vertreter) nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages bei der Aufsichtsbehörde deren Entscheidung zu, so tritt der Einspruch außer Kraft.

(3) Dem Staatskommissär und seinen Stellvertretern steht das Recht zu, in Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion in alle Bücher, Rechnungen, Urkunden und sonstige Schriften der Österreichischen Postsparkasse Einsicht zu nehmen.

(4) Dem Staatskommissär und den Stellvertretern ist vom Bund für ihre Aufsichtsfunktion eine angemessene Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten; der Bundesminister für Finanzen kann der Österreichischen Postsparkasse die Zahlung eines jährlichen Pauschalbetrages vorschreiben.

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