§ 4 PSG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1995

§ 4

(1) Inverkehrbringen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Feilhalten, Verkaufen, Einführen und unentgeltliche Abgeben oder Verteilen eines Produktes in Österreich.

(2) Hersteller im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat und ein Produkt im Rahmen einer zu Erwerbszwecken ausgeübten Tätigkeit hervorbringt oder dadurch als Hersteller auftritt, daß er auf dem Produkt seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen anbringt oder das Produkt wiederaufbereitet. Hersteller sind aber auch alle sonstigen Gewerbetreibenden in der Absatzkette, deren Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines in Verkehr gebrachten Produktes beeinflussen kann sowie Personen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, die ein Produkt im Rahmen einer zu Erwerbszwecken ausgeübten Tätigkeit zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen und in Verkehr bringen, wenn weder der Hersteller dieses Produktes noch sein Vertreter seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat.

(3) Importeur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jeder Gewerbetreibende, der seinen Sitz in Österreich hat und

  1. 1. einen Hersteller in Österreich vertritt oder
  2. 2. ein Produkt nach Österreich einführt, um es im Inland in Verkehr zu bringen.

(4) Händler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jeder Gewerbetreibende in der Absatzkette, dessen Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines von ihm in Verkehr gebrachten Produktes nicht beeinflußt.

(5) Inverkehrbringer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Hersteller, Importeure und Händler gemäß Abs. 2 bis 4, die ein Produkt in Verkehr bringen.

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