§ 4 Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022

Alte FassungIn Kraft seit 04.6.2019

Außerkrafttreten

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 2. Februar 2022 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2019

Gesetzesnummer

20010661

Dokumentnummer

NOR40214912

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