§ 4 Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2019 und 2020

Alte FassungIn Kraft seit 29.6.2018

Außerkrafttreten

§ 4.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 29. Jänner 2020 außer Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2017, 2018 und 2019, BGBl. II Nr. 132/2016, tritt mit Ablauf des 30. Jänner 2019 außer Kraft.

(3) Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2016 und 2017, BGBl. II Nr. 43/2016, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20010230

Dokumentnummer

NOR40204303

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