Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 16, BGBl. II Nr. 540/2003, iVm BGBl. II Nr. 146/2006.
Prüfung für den rechtskundigen Dienst
§ 4.
Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als acht Stunden dauern. Sie umfaßt die Ausarbeitung von Erledigungsentwürfen für Entscheidungen, die dem Gebiet des Patent-, Marken- oder Musterrechtes zu entnehmen sind.
Schlagworte
Gegenstände, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008257
Dokumentnummer
NOR12096256
alte Dokumentnummer
N61971104800
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