§ 4 Prüfungen für den rechtskundigen Dienst, den höheren technischen Dienst und die Registerführer im Patentamt

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 16, BGBl. II Nr. 540/2003, iVm BGBl. II Nr. 146/2006.

Prüfung für den rechtskundigen Dienst

§ 4.

Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als acht Stunden dauern. Sie umfaßt die Ausarbeitung von Erledigungsentwürfen für Entscheidungen, die dem Gebiet des Patent-, Marken- oder Musterrechtes zu entnehmen sind.

Schlagworte

Gegenstände, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008257

Dokumentnummer

NOR12096256

alte Dokumentnummer

N61971104800

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