§ 4 Prüfung für den Höheren technischen Dienst im Eich- und Vermessungswesen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1972

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004

§ 4.

(1) Für den Eichdienst und für den Vermessungsdienst wird je eine Prüfungskommission beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen errichtet. Der Wirkungsbereich jeder dieser Prüfungskommissionen erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

(2) Die Vorsitzenden, je ein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen sind vom Bundesminister für Bauten und Technik zu bestellen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008268

Dokumentnummer

NOR12096357

alte Dokumentnummer

N61972104920

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