materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004
§ 4.
(1) Für den Eichdienst und für den Vermessungsdienst wird je eine Prüfungskommission beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen errichtet. Der Wirkungsbereich jeder dieser Prüfungskommissionen erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(2) Die Vorsitzenden, je ein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen sind vom Bundesminister für Bauten und Technik zu bestellen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008268
Dokumentnummer
NOR12096357
alte Dokumentnummer
N61972104920
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