§ 4 Prüfung für den höheren technischen Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 4.

Im Zeugnis über die bestandene Prüfung ist das Fachgebiet anzuführen, über dessen Gegenstände sich die Prüfung erstreckt hat.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008353

Dokumentnummer

NOR12097692

alte Dokumentnummer

N61975109250

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