§ 4 Prüfung für den Höheren Bodenschätzungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 4.

Für Forstwirte hat sowohl bei der schriftlichen Prüfung als auch beim besonderen Teil der mündlichen Prüfung das Schwergewicht auf dem Gebiete der Forstwirtschaft zu liegen.

Schlagworte

Gegenstände, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10008351

Dokumentnummer

NOR12097674

alte Dokumentnummer

N61975109050

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