§ 4.
(1) Die Prüfungskommission ist beim Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten zu errichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren auswärtigen Dienstes und österreichische Hochschulprofessoren bestellt werden.
(3) Die Prüfungssenate haben einschließlich des Vorsitzenden, der ein Beamter des höheren auswärtigen Dienstes sein muß, aus fünf Mitgliedern zu bestehen.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Gesetzesnummer
10008263
Dokumentnummer
NOR12096381
alte Dokumentnummer
N61972105160
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