§ 4 Prüfung für den höheren auswärtigen Dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 4.

(1) Die Prüfungskommission ist beim Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten zu errichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren auswärtigen Dienstes und österreichische Hochschulprofessoren bestellt werden.

(3) Die Prüfungssenate haben einschließlich des Vorsitzenden, der ein Beamter des höheren auswärtigen Dienstes sein muß, aus fünf Mitgliedern zu bestehen.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10008263

Dokumentnummer

NOR12096381

alte Dokumentnummer

N61972105160

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