§ 4 Prüfung für den Höheren Auslandskulturdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 4.

(1) Die Prüfungskommission ist beim Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten zu errichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind Beamte des Höheren Auswärtigen Dienstes, des Höheren Ministerialdienstes, des Höheren Auslandskulturdienstes, österreichische Hochschulprofessoren oder Persönlichkeiten des kulturellen Lebens zu bestellen.

(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende muß Beamter des Höheren Auswärtigen Dienstes, des Höheren Ministerialdienstes oder des Höheren Auslandskulturdienstes sein.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10008409

Dokumentnummer

NOR12098056

alte Dokumentnummer

N61977109860

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