§ 4.
(1) Die Prüfungskommission ist beim Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten zu errichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind Beamte des Höheren Auswärtigen Dienstes, des Höheren Ministerialdienstes, des Höheren Auslandskulturdienstes, österreichische Hochschulprofessoren oder Persönlichkeiten des kulturellen Lebens zu bestellen.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende muß Beamter des Höheren Auswärtigen Dienstes, des Höheren Ministerialdienstes oder des Höheren Auslandskulturdienstes sein.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Gesetzesnummer
10008409
Dokumentnummer
NOR12098056
alte Dokumentnummer
N61977109860
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