§ 4 Prüfung für den Gehobenen Bodenschätzungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 4.

(1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des Höheren und des Gehobenene Dienstes bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10008355

Dokumentnummer

NOR12097721

alte Dokumentnummer

N61975109560

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