§ 4 Prüfung für den Finanzprokuratursdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1975

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.

§ 4.

(1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei der Finanzprokuratur.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur rechtskundige Beamte des Höheren Dienstes bestellt werden. Der Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter sind dem Kreis der Beamten des Finanzprokuratursdienstes zu entnehmen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008357

Dokumentnummer

NOR12097581

alte Dokumentnummer

N61975108010

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