Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
§ 4.
(1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei der Finanzprokuratur.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur rechtskundige Beamte des Höheren Dienstes bestellt werden. Der Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter sind dem Kreis der Beamten des Finanzprokuratursdienstes zu entnehmen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008357
Dokumentnummer
NOR12097581
alte Dokumentnummer
N61975108010
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