materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004
§ 4.
(1) Für den fachlichen Vermessungsdienst wird eine Prüfungskommission beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen errichtet. Der Wirkungsbereich dieser Prüfungskommission erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Bundesminister für Bauten und Technik zu bestellen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008270
Dokumentnummer
NOR12096375
alte Dokumentnummer
N61972105100
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