materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004
§ 4.
(1) Für den fachlichen Eichdienst wird eine Prüfungskommission beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen errichtet. Der Wirkungsbereich dieser Prüfungskommission erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Bundesminister für Bauten und Technik zu bestellen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008286
Dokumentnummer
NOR12096528
alte Dokumentnummer
N61973106210
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