§ 4 Prüfung für den fachlichen Eichdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004

§ 4.

(1) Für den fachlichen Eichdienst wird eine Prüfungskommission beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen errichtet. Der Wirkungsbereich dieser Prüfungskommission erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Bundesminister für Bauten und Technik zu bestellen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008286

Dokumentnummer

NOR12096528

alte Dokumentnummer

N61973106210

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