§ 4 Prüfung für den Fachdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken

Alte FassungIn Kraft seit 28.2.1973

§ 4.

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes;
  2. 2. Bibliothekswesen; hiebei sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. a) Grundzüge der Bibliothekskunde;
  2. b) die wichtigsten deutschsprachigen Bibliographien und Nachschlagewerke sowie solche aus der vom Prüfungswerber gewählten Fremdsprache;
  3. c) die Reihung von Kartei- und Katalogkarten nach den Grundzügen der wichtigsten Regelwerke für die Nominalkatalogisierung, für die Sachkatalogisierung und für die Dokumentation;
  4. d) Grundzüge der praktischen Katalogkunde.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10008361

Dokumentnummer

NOR12096452

alte Dokumentnummer

N61973105410

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