§ 4.
(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Justiz auf die Dauer von drei Kalenderjahren bestellt. Aus ihrer Mitte bestellt der Bundesminister für die gleiche Funktionsdauer den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Bei Entfall von Mitgliedern oder im Falle der Notwendigkeit einer Ergänzung der Prüfungskommission werden die neu zu bestellenden Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer bestellt.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen im Strafvollzug oder in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige tätige Beamte sein; ausnahmsweise können auch nichtbeamtete, in ihrem Fach anerkannte und wissenschaftlich tätige Personen zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt werden.
(3) Die Prüfungskommission für die Abhaltung der einzelnen Prüfungen (Prüfungssenat) besteht aus dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären, die vom Vorsitzenden (Stellvertreter) der Prüfungskommission aus der Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission bestellt werden.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Gesetzesnummer
10008158
Dokumentnummer
NOR12094248
alte Dokumentnummer
N61956102010
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