§ 4 Prüfung für den Dienstzweig Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Leitende Beamte)“

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1965

§ 4.

(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Justiz auf die Dauer von drei Kalenderjahren bestellt. Aus ihrer Mitte bestellt der Bundesminister für Justiz für die gleiche Funktionsdauer den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter; der Vorsitzende muß Absolvent der juridischen Fakultät einer inländischen Universität sein. Bei Entfall von Mitgliedern oder im Falle der Notwendigkeit einer Ergänzung der Prüfungskommission werden die neu zu bestellenden Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer bestellt.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen einem der Dienstzweige für Beamte des höheren Ministerialdienstes des Bundesministeriums für Justiz, des höheren Dienstes in Justizanstalten, des Justizwachdienstes und Dienstes der Jugenderzieher (Leitende Beamte) sowie des Rechnungsdienstes angehören; ausnahmsweise können auch nichtbeamtete, in ihrem Fach anerkannte und wissenschaftlich tätige Personen zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt werden.

(3) Die Prüfungskommission für die Abhaltung der einzelnen Prüfungen (Prüfungssenat) besteht aus dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter des Vorsitzenden, die Beamte des höheren Ministerialdienstes des Bundesministeriums für Justiz sein müssen, und aus vier Prüfungskommissären, die vom Vorsitzenden (Stellvertreter) der Prüfungskommission aus der Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission bestellt werden.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2025

Gesetzesnummer

10008157

Dokumentnummer

NOR12094272

alte Dokumentnummer

N61956125580

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