§ 4 Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1997

Bezugszeitraum: Diese Verordnung ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden. (vgl. § 9)

§ 4.

In Kapitel 3 sind die zur Beurteilung der dauernden Erfüllbarkeit der Leistungen notwendigen Angaben zur Ertragslage des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens festzuhalten. Der Prüfaktuar kann sich dabei auf bereits vom Abschlußprüfer der Pensionskasse im Zuge seiner Prüfung des Jahresabschlusses geprüfte Daten stützen. Die Berechnung des Mindestertrages gemäß § 2 Abs. 2 PKG sowie ein allfälliger Zuschuß aus dem Pensionskassenvermögen ist zu dokumentieren. Hinsichtlich der „Zinsenerträge gemäß § 48“ ist die Berechnungsbasis gemäß § 48 PKG, die Entwicklung der Übertragung sowie die betragsmäßige Höhe der Zinsen und der Zinssatz anzugeben.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

10007908

Dokumentnummer

NOR12089316

alte Dokumentnummer

N5199750222L

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