§ 4 ProkG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1949

An Stelle der Gewerbegerichte gemäß § 33 des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 170/1946, iVm § 100 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, nunmehr das Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie die ordentlichen Gerichte als Arbeits- und Sozialgericht. Patentgerichtshof mit PatentG-Novelle BGBl. Nr. 225/1965 aufgelöst; nunmehr oberster Patent- und Markensenat (Kollegialorgan gemäß Art. 133 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930); die Vertretungsbefugnis vor letzterem ergibt sich aus § 1 Abs. 2 letzter Fall (Verwaltungsbehörden).

Einschreiten vor den ordentlichen Gerichten und Gewerbegerichten.

§ 4.

(1) Die Prokuratur bedarf zu ihrem Einschreiten vor den ordentlichen Gerichten und Gewerbegerichten keines Nachweises ihrer Vollmacht.

(2) Zu diesem Einschreiten ist jeder Funktionär der Prokuratur ermächtigt, der mit einer Amtslegitimation versehen ist, und zwar auch in den Fällen, in denen sonst die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist.

(3) Die Prokuratur kann mit ihrer Vertretung auch einen Rechtsanwalt und in den Fällen, in denen sich Parteien sonst nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (§ 27 Z.P.O.), ein Organ einer anderen öffentlichen Dienststelle betrauen. Die Betrauung ist durch Vorlage einer Legitimation auszuweisen.

An Stelle der Gewerbegerichte gemäß § 33 des Arbeitsgerichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 170/1946, iVm § 100 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, nunmehr das

Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie die ordentlichen Gerichte als

Arbeits- und Sozialgericht. Patentgerichtshof mit PatentG-Novelle

BGBl. Nr. 225/1965 aufgelöst; nunmehr oberster Patent- und

Markensenat (Kollegialorgan gemäß Art. 133 Z 4 B-VG, BGBl.

Nr. 1/1930); die Vertretungsbefugnis vor letzterem ergibt sich aus

§ 1 Abs. 2 letzter Fall (Verwaltungsbehörden).

Schlagworte

juristische Person öffentlichen Rechts, Bund

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

10000202

Dokumentnummer

NOR12003346

alte Dokumentnummer

N1194510827T

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