§ 4.
Die internationalen Organisationen können von jeder Beitragspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich befreit werden. Eine solche Befreiung darf insoweit nicht eingeräumt werden, als die Organisationen Personen beschäftigen, auf welche die im § 10 vorgesehenen Befreiungen keine oder nur teilweise Anwendung finden.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
10000622
Dokumentnummer
NOR12008985
alte Dokumentnummer
N11977157880
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