§ 4 Privilegien und Immunitäten für internationale Organisationen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 4.

Die internationalen Organisationen können von jeder Beitragspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich befreit werden. Eine solche Befreiung darf insoweit nicht eingeräumt werden, als die Organisationen Personen beschäftigen, auf welche die im § 10 vorgesehenen Befreiungen keine oder nur teilweise Anwendung finden.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

10000622

Dokumentnummer

NOR12008985

alte Dokumentnummer

N11977157880

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