Bekanntmachung des Letztverkaufspreises
§ 4.
(1) Der Verleger oder der Importeur hat den von ihm für eine Ware im Sinne des § 1 festgesetzten Letztverkaufspreis im Internet oder in geeigneten anderen Medien rechtzeitig vor dem ersten Inverkehrbringen oder vor jeder Preisänderung bekannt zu machen.
(2) Für die Bekanntmachung nach Abs. 1 ist vom Bundesgremium der Buch- und Medienwirtschaft in Zusammenarbeit mit dem Hauptverband des österreichischen Buchhandels eine elektronisch jederzeit zugängliche Internetseite zu unterhalten.
Schlagworte
Buchwirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
20000789
Dokumentnummer
NOR40009331
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