§ 4 Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der erg. Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2017

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2017

Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Didaktik und Pädagogik und diesen verwandte Unterrichtsgegenstände an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

§ 4.

(1) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Didaktik und Pädagogik und diesen verwandten Unterrichtsgegenständen an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis nach Ablegung der Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) oder für Erzieherinnen und Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) oder Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen und Sonderkindergärtner und Frühförderung oder für Erzieherinnen und Erzieher erforderlich.

(2) § 2 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2017

Schlagworte

Berufspraxis, Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Gesetzesnummer

20009306

Dokumentnummer

NOR40192111

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