Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2017
Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Didaktik und Pädagogik und diesen verwandte Unterrichtsgegenstände an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
§ 4.
(1) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Didaktik und Pädagogik und diesen verwandten Unterrichtsgegenständen an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis nach Ablegung der Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) oder für Erzieherinnen und Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) oder Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen und Sonderkindergärtner und Frühförderung oder für Erzieherinnen und Erzieher erforderlich.
(2) § 2 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2017
Schlagworte
Berufspraxis, Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Gesetzesnummer
20009306
Dokumentnummer
NOR40192111
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