§ 4
(1) Vorzugszollsätze sind auf jene Waren anzuwenden, die im Sinne der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlagen D, E und F
- a) Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes sind und
- b) aus diesem Land unmittelbar in das österreichische Zollgebiet befördert worden sind.
(2) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung diejenigen begünstigten Länder zu bestimmen, die für Zwecke des Warenursprunges im Sinne des Abs. 1 gemeinsam zu behandeln sind. Hiebei ist unter Bedachtnahme auf die internationale Praxis das Ausmaß der wirtschaftlichen und administrativen Zusammenarbeit dieser Länder ebenso zu berücksichtigen wie das Erfordernis einer wirksamen Überprüfung des Warenursprunges.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat, soweit dies zur Erleichterung und Beschleunigung des Zollverfahrens sowie zur wirksameren Überprüfung des Warenursprunges erforderlich ist, von den Anlagen D und F abweichende Ursprungsregeln unter Bedachtnahme auf die internationale Praxis durch Verordnung festzulegen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, andere als die in der Anlage E enthaltenen ursprungsbegründenden Verarbeitsungsregeln unter Bedachtnahme auf die internationale Praxis festzulegen, wenn dies im wirtschaftlichen Interesse Österreichs geboten und zur wirksameren Überprüfung des Warenursprunges erforderlich ist.
(5) In Angelegenheiten der Handhabung des Abs. 1 kann das Bundesministerium für Finanzen unmittelbar mit den von den begünstigten Ländern bekanntgegebenen Stellen verkehren.
(6) Wird durch Vorlage eines sachlich unrichtigen Ursprungsnachweises in einem Zollverfahren bewirkt, daß ein Vorzugszollsatz zu Unrecht angewendet wird, so entsteht mit der Ausfolgung der Waren die Abgabenschuld kraft Gesetzes hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages. Das gleiche gilt, wenn durch unrichtige Angaben oder durch die Beibringung sachlich unrichtiger Unterlagen bewirkt wird, daß das Erfordernis der unmittelbaren Beförderung nach Abs. 1 lit. b zu Unrecht als erfüllt angesehen wird. Ein Ursprungsnachweis ist insbesondere dann sachlich unrichtig, wenn die Behörden bzw. ausstellenden Stellen eines begünstigten Landes in einem zwischenstaatlichen Überprüfungsverfahren seine Echtheit oder sachliche Richtigkeit nicht ausdrücklich bestätigen.
(7) Auf die nach Abs. 6 entstandene Abgabenschuld sind die für eine Zollschuld nach § 174 Abs. 3 lit. c des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644/1988, in der jeweils geltenden Fassung, geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
(8) Für die Einreihung der Waren nach den Anlagen zu diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)