Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO tief 2-Emissionen
§ 4.
(1) Der Händler hat spätestens sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen den Anforderungen des Anhangs I oder einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entsprechenden Hinweis auf den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO tief 2-Emissionen zu erstellen und an jedem neuen Personenkraftwagenmodell oder in dessen unmittelbarer Umgebung zuordenbar und deutlich sichtbar anzubringen.
(2) Der Lieferant hat dem Händler, dem er neue Personenkraftwagen liefert, zeitgerecht die für die Erstellung des in Abs. 1 angeführten Hinweises notwendigen Daten sowie ein Formblatt entsprechend den Anforderungen im Anhang I oder in einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zur Verfügung zu stellen.
(3) Ein Muster des in Abs. 2 genannten Formblattes ist beim Bundesgremium des Fahrzeughandels, Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 440, A-1045 Wien, erhältlich.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20001212
Dokumentnummer
NOR40017106
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