§ 4 PKVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Abschnitt 2

Beitragsrecht

§ 4.

(1) Auf Grund der Erklärung des Anwartschaftsberechtigten nach § 3 Abs. 2 hat der Bund monatlich im vorhinein Beiträge an die Pensionskasse im Ausmaß von 10% der dem Anwartschaftsberechtigten gemäß § 3 BBG gebührenden Bezüge einschließlich der Sonderzahlungen (Pensionskassenbeitrag des Bundes) zu leisten.

(2) Die Beitragszahlung endet jedenfalls, wenn eine Leistung im Sinne des Abschnittes 4 dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommen wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007889

Dokumentnummer

NOR12089047

alte Dokumentnummer

N5199715650A

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