Abschnitt 2
Beitragsrecht
§ 4.
(1) Auf Grund der Erklärung des Anwartschaftsberechtigten nach § 3 Abs. 2 hat der Bund monatlich im vorhinein Beiträge an die Pensionskasse im Ausmaß von 10% der dem Anwartschaftsberechtigten gemäß § 3 BBG gebührenden Bezüge einschließlich der Sonderzahlungen (Pensionskassenbeitrag des Bundes) zu leisten.
(2) Die Beitragszahlung endet jedenfalls, wenn eine Leistung im Sinne des Abschnittes 4 dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommen wird.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007889
Dokumentnummer
NOR12089047
alte Dokumentnummer
N5199715650A
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