§ 4 PK-RPV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 beträgt abweichend von Abs. 2 der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG 2,75%. (vgl. § 5 Abs. 2).

Rechnungsmäßiger Überschuss

§ 4.

(1) Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss beträgt 4,50%.

(2) Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG beträgt 2,25%.

(3) Der rechnungsmäßige Überschuss muss den Rechnungszins um mindestens einen Prozentpunkt überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20009449

Dokumentnummer

NOR40179141

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