§ 4 PhVO 2013

Alte FassungIn Kraft seit 11.10.2013

§ 4.

Erhält die/der Meldepflichtige auf Grund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit Informationen über

  1. 1. Humanarzneimittel hinsichtlich vermuteter Nebenwirkungen, oder
  2. 2. Tierarzneimittel hinsichtlich
  1. a) vermuteter schwerwiegender Nebenwirkungen oder
  2. b) vermuteter Nebenwirkungen beim Menschen oder
  3. c) nicht vorschriftsmäßiger Verwendung oder
  4. d) Ausbleiben der erwarteten Wirksamkeit, oder
  5. e) nicht ausreichender Wartezeiten
  1. die im Inland aufgetreten sind, so hat sie/er darüber das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unverzüglich zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20008606

Dokumentnummer

NOR40156891

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)