§ 4.
Erhält die/der Meldepflichtige auf Grund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit Informationen über
- 1. Humanarzneimittel hinsichtlich vermuteter Nebenwirkungen, oder
- 2. Tierarzneimittel hinsichtlich
- a) vermuteter schwerwiegender Nebenwirkungen oder
- b) vermuteter Nebenwirkungen beim Menschen oder
- c) nicht vorschriftsmäßiger Verwendung oder
- d) Ausbleiben der erwarteten Wirksamkeit, oder
- e) nicht ausreichender Wartezeiten
- die im Inland aufgetreten sind, so hat sie/er darüber das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unverzüglich zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20008606
Dokumentnummer
NOR40156891
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