§ 4 Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4.

(1)   Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2)  Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen und Buchführung.

(3)  Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert hat oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4)  Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände

  1. 1. Geschäftsfall in der Apotheke,
  2. 2. Drogen- und Chemikalienkunde,
  3. 3. Gesundheit, Ernährung und Kosmetik,
  4. 4. Chemie, Physik und Labortechnologie sowie
  5. 5. Verkaufspraxis in der Apotheke.

(5)  Im Gegenstand Drogen- und Chemikalienkunde ist von den Prüfungskandidaten/innen eine Drogensammlung von 40 Drogen und ein Herbar mit 20 Heilpflanzen vorzulegen.

Schlagworte

Drogenkunde

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20008866

Dokumentnummer

NOR40162651

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)