Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4.
(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen und Buchführung.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert hat oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände
- 1. Geschäftsfall in der Apotheke,
- 2. Drogen- und Chemikalienkunde,
- 3. Gesundheit, Ernährung und Kosmetik,
- 4. Chemie, Physik und Labortechnologie sowie
- 5. Verkaufspraxis in der Apotheke.
(5) Im Gegenstand Drogen- und Chemikalienkunde ist von den Prüfungskandidaten/innen eine Drogensammlung von 40 Drogen und ein Herbar mit 20 Heilpflanzen vorzulegen.
Schlagworte
Drogenkunde
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
20008866
Dokumentnummer
NOR40162651
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