§ 4 Pflh-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Didaktische Grundsätze

§ 4

Die Ausbildung in Pflegehilfelehrgängen ist nach folgenden didaktischen Grundsätzen durchzuführen:

  1. 1. Dem Unterricht sind die Prinzipien der Methodenvielfalt, der Lebensnähe, der Anschaulichkeit, der Selbsttätigkeit und Selbstverantwortung der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen zugrunde zu legen, wobei dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Lehrinhalten gegenüber einer vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung der Vorzug zu geben ist.
  2. 2. In allen Unterrichtsfächern ist das „Soziale Lernen" zu fördern, wobei die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen zur Kommunikation, Eigenständigkeit und zu tolerantem Verhalten sowie zum Anwenden vorhandener Hilfsmittel und Erarbeiten neuer Lösungsmodelle zu befähigen sind. Hiezu ist eine Unterrichtsform zu wählen, die den Lehrgangsteilnehmern/-teilnehmerinnen während der gesamten Ausbildung aktiv am Unterrichtsgeschehen und -ablauf teilhaben läßt.
  3. 3. Die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen sind zu einem partnerschaftlichen, verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuhalten, um sie zu einem ebensolchen Umgang mit anderen Menschen unter Beachtung der Gleichstellung von Mann und Frau zu befähigen.
  4. 4. Aus der Struktur des Berufsfeldes auftretende Spannungen und Widerstände sind aufzuzeigen, um die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen bei der konstruktiven Bewältigung beruflicher Belastungen zu unterstützen.
  5. 5. Die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen sind für die Bildung der eigenen Persönlichkeit zu sensibilisieren, um ihnen für die Berufsausübung der Pflegehilfe ein höchstmögliches Maß an Innovation, Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Hintergründen von Menschen zu vermitteln.
  6. 6. Der Unterricht ist durch zusätzliche Veranstaltungen, wie Lehrausgänge und Exkursionen, zu ergänzen, um den Lehrgangsteilnehmern/-teilnehmerinnen Einblick in umfassende Zusammenhänge auf gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Gebieten zu geben.
  7. 7. In der praktischen Ausbildung ist den Lehrgangsteilnehmern/-teilnehmerinnen Gelegenheit zu geben, Kontinuität und Erfolg ihrer Tätigkeit zu erleben, wobei eine positive Verarbeitung der Erlebnisse in der Praxis im Rahmen von Gesprächsführung und Praxisreflexion zu ermöglichen ist.
  8. 8. Der Unterricht kann auch fächerübergreifend unter Berücksichtigung aktueller Fragen und Tagesereignisse mit verschiedenen Lehrmitteln, einschließlich ergänzender und weiterführender Literatur durchgeführt werden, um spezielle Neigungen und Interessen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen zu fördern und ihnen zu helfen, komplexe Probleme zu erfassen und lösen zu lernen.
  9. 9. Der Lehrplan ist dem Unterricht als Rahmen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen in der Pflege und Medizin, in Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur zu berücksichtigen, zugrunde zu legen.

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