Lehrabschlussprüfung Gliederung
§ 4
(1) Die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Pflasterer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung erfolgt schriftlich und umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und Fachzeichnen.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20002084
Dokumentnummer
NOR40032522
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