§ 4 PflanzgutV

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1997

Ausnahmen

§ 4.

(1) Ein Versorger, der ausschließlich Pflanzgut, das nachweislich

  1. 1. nicht im eigenen Betrieb erzeugt oder verpackt wurde oder
  2. 2. für den nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt ist,
  1. in Verkehr bringt, unterliegt den Pflichten gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 bis 6 des Pflanzgutgesetzes 1997 und hat gegebenenfalls den Kauf und den Verkauf oder die Lieferung dieser Erzeugnisse schriftlich oder in anderer Form für zumindest ein Jahr festzuhalten.

(2) Ein Versorger, der ausschließlich Pflanzgut, das nachweislich für das Inverkehrbringen innerhalb des Bundesgebietes an den nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt ist, in Verkehr bringt, benötigt keine Zulassung, unterliegt jedoch den Pflichten gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 bis 6 des Pflanzgutgesetzes 1997.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020

Gesetzesnummer

10011025

Dokumentnummer

NOR12140557

alte Dokumentnummer

N8199711026U

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