§ 4.
(1) Der Inhaber eines Zuchtbetriebes (im folgenden Züchter genannt), der die Eintragung einer Sorte in das Zuchtbuch anstrebt, hat dies der Zuchtbuchkommission anzumelden.
(2) Ein Zuchtbetrieb ist ein landwirtschaftlicher oder gärtnerischer Betrieb, der sich bestimmter Einrichtungen (Laboratorien, Zuchtbücher, Zuchtgärten, Vermehrungsflächen, Schüttböden usw.) bedienen muß, um eine neue Sorte zu schaffen oder eine schon bestehende zu erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Gesetzesnummer
10010247
Dokumentnummer
NOR12129742
alte Dokumentnummer
N8194737801L
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